Wechselmodell - wer zahlt Kindesunterhalt?

04.02.2014, Marion Bayer

Nach der Trennung der Eltern stellt sich immer die Frage, wo die Kinder leben sollen. Es ist (noch) üblich, dass die Kinder bei einem Elternteil leben, von diesem damit Naturalunterhalt bekommen, vom nicht betreuenden, umgangsberechtigten Elternteil Barunterhalt. (Residenzmodell)

Immer häufiger fragen Mandanten nach dem sog. Wechselmodell. Dieses ist im Gesetz nicht vorgesehen, was für die rechtlichen Rahmenbedingungen Probleme mit sich bringt.

Es bedeutet, dass die Etern sich die Betreuung der Kinder genau hälftig teilen. Es gibt verschiedene Motivationen, das Wechselmodell zu wählen. Klar ist, dass ein Mindestmaß an Kommunikationsbereitschaft zwischen den Eltern bestehen muss, da auch die elterliche Verantwortung von beiden gleichsam getragen wird.

Hinsichtlich des Kindesunterhaltes stellt sich dann jedoch für die Mandanten die Frage, wer diesen zu zahlen hat, da beide Elternteile bar- und betreuungsunterhaltsverpflichtet sind.

Es gibt etliche Versuche in Rechtsprechung und Literatur, dieses Problem zufriedenstellend zu lösen.

Ein Ansatz ist es, es bei einem finanziellen Ausgleich der Eltern, in den die sich aus den jeweiligen Einkünften ergebenden fiktiven Unterhaltsbeträge  (Düsseldorfer Tabelle) und das gesetzliche Kindergeld einbezogen werden, zu belassen.

Ob darüber hinaus auch Mehrbedarf für Wohnen, Betreuung etc erstattungsfähig sind ist im Einzelnen streitig. Dieser Mehrbedarf ist dem Wechselmodell jedoch immanent, vertretbar wäre daher, Wohnkosten etc demjenigen Elternteil zu belassen, der ihn zur Verfügung stellt.

Andere auch beim Residenzmodell anfallende Mehrkosten wie Kindergarten etc sollten beim Wechselmodell von beiden getragen werden.

Es ist wahrscheinlich, dass in absehbarer Zukunft mehr Klarheit einkehren wird beim Thema Wechselmodell, da dieses mehr und mehr die Gerichte beschäftigt.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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