Wer entscheidet bei Uneinigkeit der Eltern über die Impfung des gemeinsamen Kindes?

07.11.2017, Marion Bayer

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3.5.2017 (XII ZB 157/16) entschieden, dass bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer (Standard-) Impfung das Elternteil entscheiden soll, welches die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) befürwortet.

Das Gericht hat zunächst bestätigt, dass es sich bei der Frage, ob ein Kind geimpft wird und wogegen es sich durchaus um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, die Ebene der elterlichen Sorge damit also berührt ist.

Bei Uneinigkeit ist damit die Entscheidungskompetenz einem Elternteil zu übertragen. Das Gericht hat eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten gerecht wird. Insoweit sei auch kein Sachverständigengutachten erforderlich, denn die Empfehlungen der STIKO sind als medizinischer Standard anerkannt. Insoweit eine Impfempfehlung der STIKO vorliegt, ist aufgrund der sachverständigen Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Nutzen der Impfungen die Risiken überwiegt.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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