Die (volljährigen) Kinder, die die sich nicht in der allgemeinen Schulausbildung oder Ausbildung/Studium befinden sind verpflichtet, sich selbst zu unterhalten.
Volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung/Studium befinden, haben weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt. Aber nun von beiden Elternteilen!
Dies gilt – zumindest im Grundsatz – auch für den Elternteil, bei dem das Kind noch wohnt, von diesem in Naturalien unterhalten wird.
Jeder Elternteil ist seinem volljährigen Kind quotal nach seinen Einkünften zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, gedeckelt auf den Betrag, den er zahlen hätte, wäre er allein barunterhaltsverpflichtet.
Der Vater, der seinen volljährigen Kindern also immer weiter Kindesunterhalt zahlt sollte überprüfen lassen, ob und in wie weit auch die Kindesmutter sich hieran finanziell zu beteiligen hat.