Was bedeutet die Blitzer-Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes für die anderen Messverfahren ?

15.07.2019, Ingo Witte

Mit seiner Entscheidung vom 05.07.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass Messungen mit dem Messgerät Traffistar S350 nicht gerichtlich verwertet werden dürfen, weil die von dem Messgerät erhobenen Messdaten nicht gespeichert werden, sondern nur das errechnete Messergebnis. Der Verfassungsgerichtshof sieht dadurch das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung verletzt, da das vom Messgerät angegebene Ergebnis nicht mehr nachgeprüft werden kann.

Aufgrund dieser Entscheidung sind somit alle bislang erfolgten Messungen dieses Gerätes - es kommt vor allem in stationären Blitzersäulen zum Einsatz - nicht mehr verwertbar. Dies bedeutet, dass in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wegen einer Messung mit diesem Gerät eine Verurteilung nicht mehr möglich sein wird. Allerdings sind im Saarland noch zahlreiche andere Messgerät im Einsatz, so dass sich die Frage stellt, ob die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes festgelegten Anforderungen an eine wirksame Messung von den übrigen Geräten erfüllt werden.

Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, welche Messgeräte im Einsatz sind und wie die Chancen stehen, dass deren Ergebnisse nicht verwertet werden dürfen. Sichere Angaben hierzu werden erst möglich sein, wenn entsprechende Gerichtsentscheidungen vorliegen.

ESO ES 3.0

Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Einseitenmessverfahren, bei dem mittels am Fahrbahnrand aufgestellten Hell-Dunkelsensoren die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge gemessen wird. Bei diesen Systemen werden sämtliche Messdaten der Sensoren gespeichert und können von einem Sachverständigen überprüft werden. Dieses Gerät dürfte nicht von dem Urteil betroffen sein.

ProViDa

Dabei handelt es sich um ein Messsystem für Messungen durch Nachfahren hinter einem zu messenden Fahrzeug. Die Geschwindigkeit wird über einen geeichten Tacho ermittelt, der während der Messung in eine Videoaufnahme eingeblendet wird. Es werden damit die erhobenen Messdaten gespeichert, so dass eine Messung mit diesem System auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anwendbar sein dürfte.

Leivtec XV3

Bei diesem Messsystem werden durch einen Laserscanner zahlreiche Einzelmessungen vorgenommen. Bis durch die Herstellerfirma vor einigen Jahren eine neue Softwareversion herausgegeben wurde, speicherte das Gerät diese einzelnen Messdaten. Nachdem die Messdaten regelmäßig zur Überprüfung der Messungen des Gerät herangezogen wurden, gab der Hersteller eine neue Softwareversion heraus, durch die keine Daten mehr gespeichert werden. Hier dürfte das Urteil des Verfassungsgerichtshofes voll einschlägig sein, da sich die Situation hier nahezu identisch darstellt wie bei dem in der Entscheidung für unzulässig erklärten Messsystem. Auch hier werden erhobene Daten, die technisch absolut unproblematisch zu speichern wären, nicht abgespeichert, wodurch eine nachträgliche Überprüfung unmöglich ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch sämtliche Messungen mit dem Leivtec XV3 nicht verwertbar sein werden.

Vitronic Poliscan F1 HP

Auch hierbei handelt es sich um einen Laserscanner, der zahlreiche Einzelmessungen vornimmt und hieraus einen Geschwindigkeitswert errechnet. Das Gerät speichert dabei nicht sämtliche Messdaten, allerdings werden im Gegensatz zu anderen Geräten einige bestimmte Messdaten gespeichert, wie beispielsweise Beginn, Ende und Dauer der Messung, so dass zumindest eine näherungsweise Überprüfung möglich ist. Ob damit allerdings den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die Nachprüfbarkeit einer Messung genüge getan ist, ist fraglich. Es ist von daher im Moment noch nicht abzusehen, ob die Messungen dieses Gerätes verwertbar sein werden oder nicht.

Multanova VR 6F

Dieses Messgerät ist ein klassisches Radarmessgerät, bei dem ein Radarstrahl das zu messende Fahrzeug erfasst. In dem Moment, in dem die zurückgeworfenen Radarsignale über eine festgelegte Konstanzstrecke einen gleichmäßigen Wert ergeben, wird ein Foto ausgelöst und der Messwert in das Foto eingeblendet. Das Gerät unterscheidet sich damit grundlegend von dem Gerät, über das der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, da hier nur eine einzelne Messung berücksichtigt wird, welche auch dokumentiert wird. Inwieweit die Entscheidung Verfassungsgerichtshofes dieses Gerät betrifft, ist sehr fraglich, da Daten, die während des Messvorganges vom Gerät als nicht konstant erkannt werden, kein Messfoto auslösen können. Zwar werden diese Daten auch nicht gespeichert, allerdings sind sie auch nicht die Grundlage für eine Messwertbildung. Es spricht damit im Moment mehr dafür, dass dieses Gerät weiterhin zulässig ist, sicher ist dies jedoch nicht.

Riegel FG 21 P

Herbei handelt es sich um eine Laserpistole, bei der keinerlei Messdaten aufgezeichnet werden. Es wird lediglich das Messergebnis auf der Laserpistole angezeigt. Eine Überprüfung der Messung als solche ist damit nicht möglich, so dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes wohl eine Unverwertbarkeit der Messungen vorliegen dürfte.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Folgen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes noch nicht vollständig absehbar sind. Es ist daher ratsam, anwaltlich prüfen zu lassen, wie die Aussichten stehen, dass eine vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung vor Gericht überhaupt nachgewiesen werden kann. Dies wird davon abhängen, inwieweit die übrigen im Saarland üblichen Messmethoden den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen genügen oder nicht.

Wichtig zu wissen ist, dass Betroffene, die keinen Einspruch einlegen, sich nachträglich nicht mehr auf die Ungültigkeit der Messung berufen können, sollte der Saarländische Verfassungsgerichtshof in Zukunft auch weitere Messverfahren für nicht verwertbar erklären.

Liegt in einem Ordnungswidrigkeiten Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung vor, ist es nachträglich nicht mehr möglich, dagegen vorzugehen. Eine Prüfung des Bußgeldbescheides innerhalb der Einspruchsfrist ist deshalb ratsam.

Ingo Witte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

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