Getrenntleben in der Ehewohnung in Zeiten von Corona

27.03.2020, Marion Bayer

Paare, die sich frisch getrennt haben, die räumliche Trennung aber noch nicht vollzogen haben, kommen jetzt in Zeiten von Corona und Ausgangsbeschränkungen an ihre Grenzen. Große räumliche Nähe bei gleichzeitig starken Spannungen führt schnell zu explosiver Stimmung. Streit, eventuell Handgreiflichkeiten und Psychoterror sind keine Seltenheit. Besonders belastend ist eine solche Situation für beteiligte Kinder, nicht nur während einer Epidemie.

Wie kann den Beteiligten geholfen werden?

Das Gesetz hat für diesen Fall § 1361b BGB geschaffen:

Nach § 1361b BGB kann ein vom anderen Ehegatten getrennt lebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Was ist aber eine unbillige Härte?

Zusammenfassend muss das Zusammenleben unzumutbar sein, der bloße Wunsch nach Trennung genügt nicht, auch wenn es hier zu Unannehmlichkeiten kommt. Das Maß der Spannungen muss ein derartiges Maß erreichen, dass das Zusammenleben auch objektiv nicht mehr tragbar erscheint. Besonderes Augenmerk liegt aber auch hier auf dem Kindeswohl.

Der Antrag kann im Notfall auch als Eilantrag bei Gericht gestellt werden. In diesen Krisenzeiten ist dies auch zu empfehlen, da die Gerichte nur in Notbesetzung arbeiten. Es werden mangels ausreichender Kapazitäten nur Eilsachen verhandelt und entschieden.

Das Gericht trifft dann eine vorläufige Regelung. Das Gesetz sieht vor, dass derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, dem verbleibenden die Wohnung überlässt wenn er nicht binnen 6 Monaten seine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat.

Ergänzend wird auf den Beitrag zur häuslichen Gewalt verwiesen.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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