Das ist in unserem Fachbeitrag vom 21.01.2019 erläutert.
Strittig war in der Folge, ob dies auch im Kaufrecht gilt, worauf hin verschiedene Oberlandesgerichte dann auch gleich unterschiedliche Auffassungen vertraten (vgl. Fachbeitrag vom 03.05.2019).
Die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des BGH im Jahre 2018 betraf nur das Werkvertragsrecht, weil es um einen baurechtlichen Fall ging und der seinerzeit erkennende Senat eben nur für das (Bau-) Werkvertragsrecht zuständig ist. Ob auch bei der kaufrechtlichen Gewährleistung so zu verfahren war, blieb erst einmal offen, bis nun ein entsprechender Fall zu dem für Kaufrecht zuständigen Senat des BGH gelangte.
Nun hat also der für das Kaufrecht zuständige Senat des BGH mit Urteil vom 12.03.2021 (Az.: V ZR 33/19) Klarheit geschaffen:
Im Kaufrecht bleibt es wie bisher bei der Möglichkeit, Mängelbeseitigungsansprüche, denen zum Beispiel der Verkäufer nicht fristgerecht nachkommt, fiktiv etwa durch Vorlage von Angeboten oder Gutachten etc. geltend zu machen. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung liegt unter anderem darin, dass im Werkvertragsrecht gesetzlich ein Vorschussanspruch geregelt ist, den es im Kaufrecht nicht gibt.
Obgleich beide Vertragsarten weitgehend ähnlich geregelt sind, verbleibt also im Bereich des Gewährleistungsrechtes ein erheblicher Unterschied, ob ein Vertragsverhältnis nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu behandeln ist.