Wechselmodell gegen den Willen der Eltern?

07.03.2017, Marion Bayer

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 01.02.2017 eine Kehrtwende in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema Wechselmodell veröffentlicht. Bisher konnte das Wechselmodell nicht gerichtlich angeordnet werden, es konnte nur zwischen den Eltern vereinbart werden. Nunmehr haben die Richter am BGH entschieden, dass eine Anordnung unter bestimmten Umständen möglich ist, und zwar auch gegen den Willen eines Elternteiles.

Allerdings ist es erforderlich, dass zwischen den Eltern eine funktionierende Kommunikationsbasis besteht und die Durchführung des Wechselmodells organisatorisch möglich ist.

Das Gericht hat klargestellt dass das Wechselmodell erhebliche Anforderungen an die Eltern und auch die Kinder stellt. Insofern ist auch entscheidend, welche Meinung das Kind selbst hat. Im Vordergrund steht wie immer, was für das Kind das Beste ist.

Zu den Auswirkungen des Wechselmodells auf die Frage, wer Kindesunterhalt zahlt, erfahren Sie hier mehr.

Es steht nun zu erwarten dass zukünftig vermehrt Anträge auf Anordnung des Wechselmodells bei Gericht gestellt werden.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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